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Patientenverfügung – darauf müssen Sie achten

Wenn man sich mit dem Thema Vorsorge beschäftigt,  stellt sich auch die Frage nach einer Patientenverfügung. Darunter versteht man eine Willenserklärung, einer Person für den Fall, dass diese nicht mehr in der körperlichen oder geistigen Lage ist, den eigenen Willen (wirksam) zu erklären. Jeder kann durch einen Unfall oder durch Krankheit in die Lage kommen, wichtige Fragen selber nicht mehr beantworten zu können oder eigenverantwortlich zu handeln. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen. Doch was muss man beim Abfassen einer Patientenverfügung beachten? Wo hinterlegt man die Verfügung, damit sie im Zweifelsfall auch wirklich zur Anwendung kommt? Alles, was Sie über dieses Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Patientenverfuegung
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Was genau ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist die Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Menschen für künftige medizinische und pflegerische Behandlungen. Mit ihr entscheidet der Patient darüber, ob und welche medizinische Maßnahmen in einem konkreten Krankheitszustand gewünscht oder nicht gewünscht sind. Solch eine Verfügung steht oft im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen oder Therapien.

Patientenverfügungsgesetz seit 2009

Das sogenannte Patientenverfügungsgesetz ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und in das Betreuungsrecht eingeführt worden. Durch die Einführung haben Ärzte mehr Möglichkeiten, den Patientenwillen umzusetzen. Fälle von unterlassener Hilfeleistung werden somit minimiert. Wichtig ist jedoch eine eindeutige Formulierung in der Verfügung.

Richtige Formulierungen statt pauschaler Vordrucke

Im Internet kursieren derzeit Hunderte verschiedener Vordrucke zur Patientenverfügung. Viele davon sind allerdings aufgrund der pauschalen Formulierungen im Zweifelsfall für die  Intensivmedizin unbrauchbar. Entscheidend bei einer Patientenverfügung sind konkrete Situationsbeschreibungen, die jedoch in allgemein formulierten Verfügungen fehlen und diese im Ernstfall unbrauchbar machen. Ganz wichtig ist es auch, zwischen Akut- und Dauerzuständen bei nicht eindeutiger Prognose zu unterscheiden.

Reichweite und Widerruf

Auch die Frage der Reichweitenbestimmung und des Widerrufs sollten in der Verfügung geklärt sein. Damit ist gemeint, ob die Regelungen nur für ganz bestimmte medizinische Indikationen (begrenzte Reichweite) oder für alle Behandlungsmaßnahmen und Situationen (unbegrenzte Reichweite) gelten. Eine Patientenverfügung kann außerdem jederzeit widerrufen werden. Dazu bedarf es auch keiner Schriftform, der Widerruf kann auch mündlich erfolgen. Neben einer eindeutigen Formulierung seiner Wünsche im konkreten Krankheitsfall muss eine Patientenverfügung Ort, Datum und Unterschrift des Verfassers beinhalten, damit sie gültig ist.

Beratung zur Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte immer unter Zuhilfenahme einer fachlich-medizinischen Beratung abgefasst werden. Das kann etwa der Hausarzt oder eine Beratungsstelle sein. Die Bundeszentrale Patientenverfügung vermittelt dazu deutschlandweit Kontakte zu entsprechenden Einrichtungen oder Beratern. Beim Hausarzt hat man jedoch den Vorteil, dass dieser dabei helfen kann, die Verfügung auf die persönlichen medizinischen Probleme und Erkrankungen des Patienten abzustimmen, da er die Krankengeschichte seiner Patienten kennt.

Umfassend informieren

Viele Menschen erstellen eine Patientenverfügung, weil sie Angst vor unnötigen Qualen und Leiden am Lebensende haben. Sie wollen damit eine nutzlose, nicht mehr Lebensqualität bringende Therapie vermeiden. Patientenverfügungen geben Medizinern so einen Hinweis, um patientengerecht handeln zu können. Allerdings können fehlende Fachkenntnisse der medizinischen Praxis auch zu Fehleinschätzungen bei der Verfassung einer Patientenverfügung führen. Aber auch, wenn Patienten plötzlich betroffen sind, kann sich ihre Einstellung gegenüber einer Therapie ändern. Daher ist es wichtig, sich ausgiebig mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich fachkundigen Rat beim Abfassen der Verfügung einzuholen.

Bezeugung

Im Zuge der Abfassung ist es auch sinnvoll, sich vom Arzt oder der Beratungsstelle bestätigen zu lassen, dass eine Beratung stattgefunden hat. Dies zeigt dem behandelnden Arzt, dass der Patient sich intensiv und mit dem Thema auseinandergesetzt hat und erhöht die Qualität und Glaubhaftigkeit der Patientenverfügung.

Betreuer und Bevollmächtigte

Damit der Patientenwille durchgesetzt wird, bedarf es eines Bevollmächtigten oder eines gesetzlichen Betreuers. Ärzte allein dürfen ohne Mitwirkung eines Patientenvertreters die Behandlungsentscheidungen anhand der Patientenverfügung nicht treffen. Bevollmächtige können durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzt werden. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens einsetzen, die die eigenen Interessen und Angelegenheiten wahrnimmt, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Wichtig: Familienangehörige oder Ehepartner werden nicht automatisch zu Bevollmächtigten. Der Betroffene muss sie explizit dafür einsetzen.

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht wird direkt ein Bevollmächtigter eingesetzt, der das Recht hat, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln und zu entscheiden. Eine Betreuungsverfügung hingegen ist lediglich die schriftliche Festhaltung des Wunsches, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Spricht nichts gegen den vorgeschlagenen Betreuer, so folgt das Betreuungsgericht dem Wunsch. Ein Betreuer wird regelmäßig vom Betreuungsgericht kontrolliert, ein Bevollmächtigter hingegen nicht.

Hinterlegung einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung kann dem Bevollmächtigten oder Betreuer ausgehändigt oder der Verwahrungsort dem Betreuer mitgeteilt werden. Wer die Verfügung zu Hause hinterlegt, kann jederzeit Aktualisierungen vorzunehmen. Es ist auch möglich, seine Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr zu hinterlegen. Deren Datenbank wird im Zuge einer Betreuungsfrage von Betreuungsrichtern abgefragt. Auf diese Weise kann gegebenenfalls aber auch ein Betreuungsverfahren oder eine Entscheidung, die auf dem mutmaßlichen Willen des Patienten fußt, vermieden werden. Sinnvoll ist es auch, eine Karte mit sich zu führen, auf der vermerkt ist, dass und wo eine Patientenverfügung hinterlegt ist und wer die bevollmächtigte Person ist. Sowohl die medizinischen Möglichkeiten als auch die Rechtslage unterliegen ständigen Änderungen. Daher ist es wichtig, seine Patientenverfügung alle zwei Jahre zu überprüfen, zu aktualisieren oder Änderungen vorzunehmen. Aber auch das Eintreten einer Krankheit kann eine Aktualisierung oder Änderung erforderlich machen. Die Änderungen bestätigt man jeweils mit Datum und Unterschrift.

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