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Bestattungsrecht in Deutschland

Da das Bestattungsrecht Ländersache ist, hat jedes Bundesland ein eigenes Bestattungsgesetz erlassen. Diese sind sich inhaltlich allerdings sehr ähnlich.

Bestattungsrecht
© Marylooo - picasastock.com

In dem Gesetz sind u.a. geregelt:

  • Bestattungspflicht
  • Leichenschau (Pflicht, Veranlassung, Vornahme)
  • Bestattung von Fehl- und Totgeburten
  • Umgang mit Verstorbenen
  • Frist für die Beförderung der Leiche in eine Leichenhalle
  • Frist für die Bestattung
  • Zulässige Bestattungsarten
  • Sterbefallanzeige
  • Friedhofswesen (u.a. Mindestruhezeit)

Teil vom Bestattungsrecht: Bestattungspflicht

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Diese soll nach Ableben eines Menschen die ordnungsgemäße Bestattung des Leichnams, von der Abholung bis zur Beisetzung, innerhalb der vorgegebenen Frist gewährleisten.

Bestattungspflichtig sind immer die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Angehörige im Sinne des Gesetzes sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Großeltern sowie die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Die Reihenfolge kann von Bundesland zu Bundesland variieren.

Die Bestattungspflicht beinhaltet zudem die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins.

Die Bestattungspflicht ist unabhängig vom Erbrecht. Der Erbe hat deshalb keinen Einfluss auf die Art und Weise der Bestattung, sollte er nicht mit der bestattungspflichtigen Person zusammenfallen. Andersherum besteht die gesetzliche Pflicht zur Bestattung auch dann, sollte das Erbe ausgeschlagen werden.

Wenn der Verstorbene dem Bestattungspflichtigen gegenüber schwere Straftaten begangen hat (Tötungsversuch, sexueller Missbrauch, Körperverletzung), so ist dieser von seiner Pflicht befreit.

Teil vom Bestattungsrecht Kostentragungspflicht

Die Kosten der Bestattung sind gemäß § 1968 BGB vom Erben bzw. von der Erbengemeinschaft des Verstorbenen zu tragen. Soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist, hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, § 1915 BGB. Sollte eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich gewesen sein, können die Kosten der Bestattung gemäß § 844 BGB von dieser zurückverlangt werden.

Bestattung

Zulässige Bestattungsarten sind die  Erd-, Feuer-, und Seebestattung. Bei der Wahl der Bestattungsart soll der Wille des Verstorbenen vorrangig sein. Ist der Wille nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart.

Die Bestattung soll innerhalb von 96 Stunden nach Eintritt des Todes veranlasst werden.


Quellen:
Aeternitas e.V.
Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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