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Erbschaftssteuer – Steuerklassen und Befreiung

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuerabgabe, die bei Zuwendungen durch Eintritt eines Todesfalles anfällt. Bei Erbschaften ist der Todestag des Erblassers ausschlaggebend für das Entstehen der Steuerschuld. Maßgebend ist das  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) .

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Befreiungen von der Erbschaftsteuer

Nicht von der Erbschaftsteuer betroffen ist der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt, der Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist und Zuwendungen an politische Parteien.

Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum

Wird selbstgenutzter Wohnraum geerbt, ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit.

Im Falle der Vererbung eines Grundstücks, in dem der Erblasser eine bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung hat, die aber durch den erwerbenden Ehegatten oder Lebenspartner unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist, bleibt der Erwerb steuerfrei. Der Erbe hat diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aufrecht zu erhalten.

Kinder oder Enkel sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten oder Lebenspartner bezüglich eines von ihnen geerbten bebauten Grundstücks von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen, die Wohnfläche der Wohnung aber 200 m² nicht übersteigt.

Steuerklassen

Die Steuerklassen sind abhängig vom Verhältnis des Erben zum Erblassers. Es werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern

Steuerklasse II: Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und auchLebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III: alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde)

Freibeträge

Jedem steuerpflichtigen Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der alle zehn Jahre erneut genutzt werden kann. Der Freibetrag beträgt für

  1. den Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €;
  2. jedes Kind/Stiefkind: 400.000 €;
  3. jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
  4. jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
  5. jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
  6. jede Person aus Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Neffen) oder III (z.B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.

Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dem Erben steht ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:

  1. Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €;
  2. Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 €;
  3. Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 €;
  4. Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 €;
  5. Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 €;
  6. Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 €.

Dieser Freibetrag ist jedoch um den Betrag, der durch Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtlichen Versorgungsleistungen zugunsten Hinterbliebener aus einem Dienstverhältnis bezogen wird, zu kürzen.

 Abzugsfähige Kosten

Die Kosten für die Beisetzung  des Erblassers sind abziehbar. Diese beinhalten ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche  Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abziehbar.

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