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Sterbehilfe – Unterstützung im Sterben

Sterbehilfe bedeutet, den Tod eines Menschen durch Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen nicht hinauszuzögern, ihn durch fachkundige Behandlungen zu erleichtern oder herbeizuführen.

Arten der Sterbehilfe

Bei der Sterbehilfe unterscheidet man in drei Formen: aktive, passive und indirekte Sterbehilfe. Der ärztlich assistierte Suizid ist davon abzugrenzen.

Aktive Sterbehilfe

Unter aktiver Sterbehilfe versteht man die gezielte Herbeiführung des Todes auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wunsch einer Person. Sie erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon. Eine Patientenverfügung oder der früher geäußerte Wille gibt für diesen Wunsch der betroffenen Person Anhaltspunkte.

Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe ist das Unterlassen oder die Reduzierung von lebensverlängernden Behandlungsmaßnahmen, wie künstliche Ernährung oder Beatmung.

Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe versteht man den in Kauf genommenen Todeseintritt als Nebenwirkung von verabreichten Medikamenten, z.B. Schmerzmittel wie Morphin, bei einer Krebserkrankung im Endstadium.

Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)

Unter Beihilfe zur Selbsttötung versteht man den Suizid mit Hilfe einer Person, die ein Mittel dazu bereitstellt. Eine Selbsttötung liegt aber nur dann vor, wenn die Person, die die Selbsttötung vornehmen will, den letzten Schritt noch selbst beherrscht.

Gesetzliche Regelungen

Regelungen in Deutschland

In Deutschland gibt es bislang kein spezielles Gesetz, welches die Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt. Gemäß § 216 des Strafgesetzbuches ist die aktive Sterbehilfe aber verboten.

Die Beihilfe zum Suizid, beispielsweise durch das Besorgen oder Bereitstellen tödlicher Medikamente, ist mangels Vorliegen einer fremden, rechtswidrigen Haupttat nicht strafbar. Es kann aber eine Ordnungswidrigkeit in Form eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz vorliegen.

Die passive Sterbehilfe hingegen und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht des Patienten wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil gestärkt, indem er entschied, dass eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung rechtfertige. Eine solche Einwilligung kann in Form einer Patientenverfügung oder in einer mündlichen Äußerung gegeben worden sein. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten, also das Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung.

Regelungen in anderen Ländern

Die aktive Sterbehilfe ist weltweit nur in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und im US-Bundesstaat Oregon erlaubt.

In der Schweiz ist die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt. In Österreich hingegen ist die Beihilfe zur Selbsttötung verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In den US-Bundesstaaten Oregon und Washington ist der ärztlich assistierte Suizid zugelassen und gesetzlich geregelt.

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