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Totenschein beantragen – das müssen Sie beachten

Der Totenschein, auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt, ist eine wichtige öffentliche Urkunde, die den Tod einer Person dokumentiert. Er bescheinigt den Todesfall unter Angabe der Personalien, des Todeszeitpunkts, des Sterbeortes und - soweit möglich - der Todesursache und der Todesart. In diesem Artikel erfahren Sie, wer den Totenschein ausstellt, was er beinhaltet, wer ihn bekommt und wie hoch die Kosten für den Totenschein sind.

Wer stellt den Totenschein aus?

Der Totenschein kann nur von einem Arzt ausgestellt werden, nachdem dieser die sogenannte Leichenschau durchgeführt hat. Ärzte sind gesetzlich zur Durchführung Leichenschau verpflichtet.

Ist der Sterbefall zu Hause eingetreten, so rufen Sie am besten und so schnell wie möglich den Hausarzt an. Ist dieser nicht erreichbar, rufen Sie über die 112 einen Notarzt, oder wenden Sie sich an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit erreichbaren Telefonnummer 116117. Bitte halten Sie den Personalausweis der verstorbenen Person für den Arzt bereit.

Wenn ein Sterbefall in einem Seniorenheim, in einem Hospiz oder einem Krankenhaus eintritt, rufen die Mitarbeiter dort einen Arzt, der den Tod feststellen muss. Der Totenschein kann frühestens 2 Stunden nach dem Ableben eines Menschen ausgestellt werden.

Kann die Todesursache durch den zum Sterbeort gerufenen Arzt nicht zweifelsfrei festgestellt werden oder besteht ein Verdacht auf eine nicht natürliche Todesart, so steht auf dem Totenschein als Todesursache “ungewiss” oder “nicht natürlich”. In diesen Fällen muss der Arzt die Kriminalpolizei hinzurufen. Die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht veranlassen dann zur Klärung der Todesursache eine gerichtliche Leichenschau oder gerichtsmedizinische Obduktion. Auch wenn die Identität des Verstorbenen nicht eindeutig identifiziert werden kann, muss die Kriminalpolizei eingeschaltet werden.

Vorläufiger Totenschein

Ein vorläufiger Totenschein wird ausgestellt, wenn ein Notarzt zum Sterbeort gerufen wird. Dieser stellt den Tod dann zwar fest, nimmt aber noch keine Leichenschau vor. Im vorläufigen Totenschein werden die Personalien der verstorbenen Person, der Todeszeitpunkt, Todesart und -ursache festgehalten. Die Leichenschau kann nur ein niedergelassener Arzt vornehmen, und dieser stellt nach der Untersuchung den Totenschein aus.

Totenschein ausfüllen: Inhalt eines Totenscheins

Wenn der Arzt nach der Leichenschau den Tod festgestellt hat, stellt er den Totenschein in zweifacher Ausfertigung mit jeweils mehreren Durchschriften aus: dem nicht-vertraulichen Teil und dem vertraulichen Teil.

Der nicht-vertrauliche Teil des Totenscheins

Im nicht-vertraulichen Teil werden die die Personalien der verstorbenen Person festgehalten:

  • Vor- und Nachname(n) der verstorbenen Person
  • Geschlecht
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Wohnanschrift

Er beinhaltet außerdem folgende Angaben den Sterbefall betreffend:

  • Todeszeitpunkt und Sterbeort
  • Todesart (natürlich, nicht natürlich, ungeklärt)
  • mögliche Gefahren (z.B. Infektionsgefahr)
  • wie wurde der Verstorbene identifiziert? (Personalausweis, durch Angehörige)
  • Angaben zum Arzt, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat
  • Angaben vom Arzt und dessen Unterschrift

Der vertrauliche Teil des Totenscheins

Der vertrauliche Teil des Totenscheins erfasst ergänzende Angaben zum Sterbefall:

  • sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecken oder Fäulniserscheinungen)
  • detaillierte Angaben zur Todesursache (unmittelbare Todesursache, Ursache als Folge einer Vorerkrankung oder eines Unfalls)
  • Klassifikation der Todesursache
  • Entscheidungsgründe des Arztes für die Todesart.

Wer bekommt den Totenschein?

Eine Ausführung des nicht-vertraulichen Teils bekommen die Angehörigen bzw. der Bestatter, um damit beim Standesamt die Sterbeurkunde zu beantragen. Das statistische Bundesamt erhält eine Ausführung für statistische Ermittlungen, z.B. der Sterberate. Die Staatsanwaltschaft entscheidet gegebenenfalls aufgrund des nicht-vertraulichen Teils des Totenscheins darüber, ob eine Untersuchung des Todesfalls vorgenommen werden soll.

Die Verwendung des vertraulichen Teils des Totenscheins ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Dieser Teil umfasst mehrere Seiten, die für unterschiedliche Stellen bestimmt sind. Maßgeblich für die genaue Bestimmung sind die Bestattungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Eine Ausführung geht an das Gesundheitsamt. Bei einer Feuerbestattung wird eine Ausführung an das Krematorium gegeben und bildet dort die Grundlage für die zweite amtsärztliche Leichenschau (außer Bayern). Bei einem ungeklärten oder unnatürlichen Tod erhält die Polizei und dann die Rechtsmedizin eine Ausführung. Nach zweifelsfreier Klärung der Todesursache bekommt die Staatsanwaltschaft den Totenschein für die Freigabe des Leichnams zur Bestattung.

Die Angehörigen der verstorbenen Person haben übrigens nicht automatisch ein Recht darauf, den vertraulichen Teil des Totenscheins einsehen zu dürfen. Damit möchte der Gesetzgeber auch postum das Recht eines Menschen schützen, dass seine persönlichen Daten vertraulich behandelt werden. So kann ein Angehöriger an einer Krankheit verstorben sein, von der er nicht möchte, dass die Angehörigen davon erfahren. Wenn er dies z.B. schriftlich verfügt hat, wird dieser Wunsch auch nach dem Tod respektiert

Totenschein Kosten

Die Kosten des Totenscheins zahlen die bestattungspflichtigen Personen (Privatrechnung). Häufig legt der Bestatter das Geld für den Totenschein bei Abholung des Verstorbenen erstmal aus und gibt es auf einer eigenen Rechnung an die Angehörigen weiter. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Stand 01.01.2020) regelt die Höhe der Kosten in Ziffer 100 GOÄ. Die Hauptleistung ist die "Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines"

Die Kosten für die Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung(GOÄ Ziffer 100), etwa durch einen Notarzt, beträgt 66,31€, wenn die Durchführung der Leichenschau zwischen 10 und 20 Minuten dauert. 110,51€ werden berechnet, wenn die Durchführung mehr als 20 Minuten dauert.

Zusätzlich zu den Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins darf der Arzt Wegegeld berechnen. Das Wegegeld wird durch den §8 der GOÄ geregelt, wobei die Höhe sich nach nach Entfernung und der Tageszeit staffelt. Im Folgenden sehen Sie, wie das Wegegeld berechnet wird:

Wegegeld nach §8 GOÄ Tageszeit (08:00-20:00 Uhr) Nachtzeit (20:00-08:00 Uhr)
bis zu 2 km 3,58 Euro 7,16 Euro
2 bis 5 km 6,65 Euro 10,23 Euro
5 bis 10 km 10,23 Euro 15,34 Euro
10 bis 25 km 15,34 Euro 25,56 Euro

Nur wenn der Arzt zu einem Sterbenden gerufen wird und bei seiner Ankunft nur noch den Tod feststellen kann oder wenn die betroffene Person bei Eintreffen des Arztes noch am Leben ist und in seiner Anwesenheit verstirbt, darf der Arzt zusätzlich einen Hausbesuch abrechnen (GOÄ Ziffer 50).

Handelt es sich um einen unbekannten Toten oder bei besonderen Umständen kann ein Zuschlag in Höhe von 27,63€ erhoben werden (GOÄ Ziffer 102)

Krankenhäuser hingegen berechnen oftmals Pauschalbeträge, welche neben den Kosten für den Totenschein auch eine bestimmte Anzahl an Tagen für die Kühlung des Verstorbenen beinhalten.

Quellen: wikipedia.org/wiki/Totenschein, e-bis.de, aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/30leichenschau, aeternitas.de

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