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Erbschein

Ist ein Mensch verstorben, so müssen die Angehörigen nicht nur die Trauer bewältigen und die Bestattung organisieren. Ein Sterbefall in der Familie ist gleichzeitig immer auch ein Erbfall, und die Hinterbliebenen müssen sich oftmals auch um den Nachlass kümmern. Wurde das Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag nicht klar geregelt, so muss man häufig einen Erbschein beantragen, um z.B. Zugriff auf Bankkonten zu erhalten oder für ein geerbtes Grundstück einen Eintrag im Grundbuch vornehmen zu lassen. Was ist ein Erbschein? Wann braucht man einen Erbschein? Wer kann einen Erbschein beantragen und was sind die Kosten für einen Erbschein? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Artikel.

Erbrecht, Nachlasspflege, Nachlassverwaltung
© Maurice Tricatelle

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist eine von einem Gericht ausgestellte öffentliche Urkunde, mit welcher ein Erbe gegenüber Dritten (z.B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt) nachweist, dass er rechtmäßiger Erbe ist bzw. dass er einen Anspruch auf das Erbe hat. Alle gesetzlichen Regelungen zum Verfahren für den Erbschein regelt das BGB in den §§ 2353 ff. Ein Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt und den Erben zugeschickt, sondern man muss einen Erbschein bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragen. Auf dem Erbschein stehen alle relevanten Informationen, um den Erben als solchen auszuweisen. Hat jemand nur Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, so wird sein Anteil am Gesamterbe auf dem Erbschein ausgewiesen. Ein Erbschein enthält folgende Angaben:

  • Name des Erblassers
  • Todeszeitpunkt des Erblassers
  • Auflistung aller Erben mit Angabe des jeweiligen Erbteils
  • Auflagen des Erblassers (Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft)

Es gibt verschiedene Formen des Erbscheins in Deutschland, wobei sich die Art des Erbscheins aus der Anzahl der Erben ergibt:

  • Alleinerbschein: Gibt es nur einen Erben (Alleinerbe), so kann dieser einen Alleinerbschein beantragen. Im Erbschein wird dann das alleinige Erbrecht dieser Person ausgewiesen.
  • gemeinschaftlicher Erbschein: Existieren mehrere Erben (Erbengemeinschaft), so wird ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt. Der Antrag auf einen Erbschein kann von jedem der Erben gestellt werden.
  • Teilerbschein: Sind noch nicht alle Erben bekannt oder gibt es Streitigkeiten in der Auseinandersetzung um das Erbe, so kann jeder der bereits bekannten Miterben einer Erbengemeinschaft schon mal einen eigenen Erbschein zu beantragen, um z.B. gegenüber Banken oder Versicherungen handlungsfähig zu sein. Mit dem Teilerbschein kann ein jeder Miterbe jedoch maximal über ihm zustehenden Anteil des Erbes verfügen.

Wann braucht man einen Erbschein?

Ein Erbschein muss beantragt werden, wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat. In diesem Fall greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, welche gegenüber Dritten oft in Form eines Erbscheins nachgewiesen werden muss. Bereits ein handschriftliches Testament hingegen kann in manchen Fällen als Nachweis dafür ausreichend sein, dass eine Person Erbe ist und zeigen, welcher Anteil am Erbe besteht.

Hat der Erblasser aber ein notariell beglaubigtes Testament oder einen entsprechenden Erbvertrag hinterlassen, so reichen diese (in beglaubigter Kopie) zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll aus der Testamentseröffnung in der Regel aus, um sich im Rechtsverkehr gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt als Erbe auszuweisen. Bei Vorhandensein eines notariell beglaubigten Testaments oder eines beglaubigten Erbvertrags ist also ist also in der Regel auch das Erben ohne Erbschein möglich.

Gerade dann, wenn die Erbfolge klar geregelt ist und es nur einen Alleinerben gibt, sind Banken und Versicherungen oft kulant und Verzichten auf die Vorlage eines Erbscheins.

Wo beantrage ich einen Erbschein?

Einen Erbschein können Sie bei einem Notar oder direkt beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Zuständig für die Ausstellung eines Erbscheins ist immer das Amtsgericht in jenem Bezirk, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte. Die Beantragung bei einem Notar hat den Vorteil, dass dieser den Antrag beurkundet und die eidesstattliche Versicherung abnimmt. Die Bearbeitung geht oft schneller, wenn der Antrag über einen Notar erfolgt. Die Gebühren sind identisch - unabhängig davon, ob Sie den Erbschein direkt beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragen. Der Notar muss jedoch zusätzlich 19% Mehrwertsteuer berechnen, welche entfällt, wenn Sie den Antrag für den Erbschein direkt beim Gericht stellen.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Einen Erbschein beantragen nur Menschen, die auch erben wollen, denn wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe automatisch auch an. Nur gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte Erben können einen Erbscheinsantrag stellen. Damit beschränkt sich automatisch der Kreis an Personen, die einen Antrag auf Erbschein stellen können. Diese Personen müssen bei der Beantragung von einem Erbschein dem Nachlassgericht gegenüber Nachweise erbringen, dass Sie Erben geworden sind. Die Beantragung kann auch durch einen durch den Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung eines Erbscheins

Einen Nachweis darüber, dass Sie erbberechtigt sind, erbringen Sie, indem sie dem Gericht Personenstandsdokumente, wie Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden vorlegen und damit die gesetzliche Erbfolge belegen. Existieren Testamente oder Erbverträge, so müssen Sie auch diese dem Gericht überreichen, denn sie dokumentieren die im Testament festgelegte Erbfolge. Folgende Dokumente und Informationen benötigen Sie, wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • bei Erbengemeinschaft: Anschriften aller bekannten Erben
  • bei gesetzlicher Erbfolge: Familienstammbuch oder Geburtsurkunde
  • bei testamentarischer Erbfolge: Testamente oder Erbverträge

Für die Erteilung eines Erbscheins wird vom Nachlassgericht eine 1.0 Gebühr entsprechend Nr. 12210 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert. Grundsätzlich gilt: Je höher der Wert der Erbschaft, desto höher sind auch die Gebühren für den Erbschein. Dafür wurden in §34 GNotKG Stufungen festgelegt, nach denen die Gebühren für den Erbschein ermittelt werden.

Für die Ermittlung des Nachlasswertes werden vom Wert des vorhandenen Vermögens alle Schulden abgezogen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten gemacht hat. Zu den Schulden gehören bspw. Verbindlichkeiten des Erblassers bei einer Bank oder Hypotheken.

Bei der Beantragung eines Erbscheins müssen Sie zudem eine eidesstattliche Versicherung beim Gericht ablegen. Für die Beurkundung dieser eidesstattlichen Versicherung entsteht eine weitere Gebühr in derselben Höhe wie die des Erbscheins. Die Folgende Tabelle zeigt Ihnen einige Beispiele über die Höhe der Erbschein Kosten in Abhängigkeit vom Wert des Nachlasses.

Kostentabelle Erbschein

Nachlasswert Gebühr Erbschein Gebühr Eidesstattliche Versicherung Gesamtkosten Erbschein
5.000€ 45€ 45€ 90€
10.000€ 75€ 75€ 150€
50.000€ 165€ 165€ 330€
100.000€ 273€ 273€ 546€
200.000€ 435€ 435€ 870€
500.000€ 935€ 935€ 1870€
1.000.000€ 1735€ 1735€ 3470€

Alternativen zum Erbschein

In vielen Fällen müssen Sie jedoch gar keinen Erbschein beantragen. Werden andere Nachweise im Rechtsverkehr anerkannt, so können Sie sich die oftmals hohen Kosten für den Erbschein ersparen

Testament: Oft reicht auch eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments, um - zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll aus der Testamentseröffnung - bspw. auf ein Bankkonto des Verstorbenen zugreifen zu können.

Kontovollmacht: Wer eine vom Erblasser ausgestellte Kontovollmacht über den Tod hinaus aus bei der Bank vorlegen kann, darf als Erbe über die Konten des Verstorbenen verfügen - auch ohne Erbschein.

Vorsorgevollmacht: Auch mit der der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit Wirksamkeit über den Tod hinaus können Sie bereits zu Lebzeiten eine Person - beispielsweise einen zukünftigen Erben - einsetzen, die Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten darf und nach dem Tod dann auch ohne Erbschein handlungsfähig ist.

Europäischer Erbschein

Ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis wird dann beantragt, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland gewohnt hat oder wenn sich ein Teil der Erbschaft im Ausland befindet. Mit diesem europäischen Erbschein können Sie ihr Erbrecht im europäischen Ausland nachweisen. Er gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, außer in Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.

Zuständig für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jenes Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch einen internationalen Erbschein soll sichergestellt werden, dass in einer Erbangelegenheit immer nur das Recht eines Landes angewendet wird und dass nicht mehrere Gerichte verschiedener Länder womöglich unterschiedliche Entscheidungen treffen. Anders als beim deutschen Erbschein erhalten die Erben lediglich eine beglaubigte Kopie, welche eine Gültigkeit von 6 Monaten hat.

Quellen:
e-justice.europa.eu
gesetze-im-internet.de/gnotkg/_34.html
gesetze-im-internet.de/bgb/__352.html
Wikipedia.org

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